Die Musterbauordnung (MBO) beschreibt in § 29 Abs. 2 Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, für die besondere Anforderungen hinsichtlich der Trennwände zu anderen Räumen oder anderen Nutzungseinheiten gelten. Aber was sind eigentlich Räume mit erhöhter Brandgefahr?
Die Anforderungen an Trennwände zwischen Nutzungseinheiten oder Räumen sind i. d. R. von der Gebäudeklasse (GK) abhängig. Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr sind jedoch unabhängig davon immer feuerbeständig abzutrennen. Die Einstufung dieser Räume ist in der Praxis höchst unterschiedlich, weil dafür derzeit keine einheitliche rechtliche Bewertungsgrundlage existiert.
§ 29 Abs. 2 MBO:
„Trennwände sind erforderlich
1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.“ [01]
Eine korrekte Einstufung derartiger Räume kann daher nur erfolgen, wenn der unbestimmte Rechtsbegriff der erhöhten Brandgefahr eingehend betrachtet wird.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in der MBO [1] von einer erhöhten Brandgefahr und nicht von einer erhöhten Brandlast die Rede ist. Diese Unterscheidung ist offensichtlich bewusst gewählt worden.
Während die Brandlast allein die Menge der brennbaren Materialien beschreibt, ist der Begriff der Brandgefahr deutlich differenzierter zu betrachten. Es kann unterstellt werden, dass dabei grundsätzlich sowohl eine überdurchschnittliche Brandlast als auch potenzielle Zündquellen gemeinsam in einem Raum vorhanden sein müssen. Hinsichtlich der Brandentstehungsgefahr werden dabei in aller Regel allein die planmäßig bestehenden Zündquellen berücksichtigt. Eine Brandentstehung infolge von technischem Defekt, Brandstiftung oder Sabotage bleibt hingegen unberücksichtigt. Wäre dem nicht so, dann müsste jede fachgerecht verlegte elektrische Leitungsanlage als potenzielle Zündquelle betrachtet werden – dies würde zu unverhältnismäßigen Brandschutzanforderungen führen.
Die Unterscheidung zwischen erhöhter Brandgefahr und erhöhter Brandlast wird deutlich, wenn man die brandschutztechnischen Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr mit denen an einen Müllraum vergleicht. Die raumabschließenden Bauteile von Müllräumen müssen § 45 MBO entsprechend den Bauteilanforderungen für die jeweilige Gebäudeklasse genügen [1]. Dagegen ist der Raumabschluss für Räume mit erhöhter Brandgefahr – wie bereits zuvor ausgeführt – immer feuerbeständig auszubilden. Daraus folgt, dass bei Letzteren ein größeres Gefahrenpotenzial als bei Müllräumen unterstellt wird. Müllräume verfügen unbestritten über eine erhöhte Brandlast. Aufgrund der vergleichsweise nicht erhöhten Brandentstehungsgefahr sind derartige Nutzungen jedoch im Regelfall keine Räume mit erhöhter Brandgefahr.
Dieser Vergleich verdeutlicht, dass die Schwelle zur Einstufung eines Raums mit erhöhter Brandgefahr deutlich über dem Gefahrenpotenzial eines Müllraums liegen muss. Häufig wird jedoch jede Raumnutzung, die sich oberhalb einer üblichen Brandlast befindet, oder das Vorhandensein elektrischer Geräte zum Anlass genommen, den entsprechenden Raum als Raum mit erhöhter Brandgefahr zu deklarieren. Solche Bewertungen führen jedoch zu rein subjektiven Ergebnissen. Zudem kann unterstellt werden, dass sie häufig nicht mit dem Schutzzielgedanken des Gesetzgebers übereinstimmen.
Der Autor führte daher eine Literaturrecherche durch, die weitere Anhaltspunkte für die Einstufung von Räumen mit erhöhter Brandgefahr enthält (s. Infokasten).
Literaturrecherche zu erhöhter Brandgefahr:
Die Vertreter der ARGEBAU geben auf der Homepage der Bauministerkonferenz [02] eine Hilfestellung zur Einstufung von Räumen mit erhöhter Brandgefahr:
„Eine erhöhte Brandgefahr liegt insbesondere vor, wenn brandfördernde, leichtentzündliche oder hochentzündliche Stoffe entsprechend den Gefährlichkeitsmerkmalen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in nicht geringen Mengen gelagert, be- oder verarbeitet werden. Zur weiteren Bestimmung gegebenenfalls erhöhter Gefährdungen können die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) herangezogen werden.“ [02]
In den Erläuterungen zu Teil 4 Hochhäuser der Sonderbauverordnung (SBauVO) [03] in Nordrhein-Westfalen (NRW) wird ausgeführt:
„Als Räume mit erhöhter Brandgefahr sind z. B. Lagerräume, Werkräume, Magazine und Laborräume anzusehen. Darüber hinaus können folgende Kriterien für eine Bewertung, ob Räume erhöhten Brandgefahren ausgesetzt sind, im Einzelfall herangezogen werden:
- Mindestgröße (ab 20 m²) und
- Vorhandensein von Zündquellen und
- Vorhandensein von leicht entzündlichen Materialien (z. B. Lösungsmittel, brennbare Flüssigkeiten etc.) oder
- Durchführung feuergefährlicher Arbeiten (z. B. löten, schweißen, trennen).
Nicht zu Räumen mit erhöhter Brandgefahr zählen danach z. B. Putzmittelräume, Teeküchen und Kopierräume. Weitere Anforderungen können sich aus der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und anderen Vorschriften ergeben.“ [03]
Der nahezu gleiche Wortlaut ist im aktuellen Entwurf für eine Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (VV BauO Nordrhein-Westfalen) [04] zu finden.
In der Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung [05] heißt es:
„Räume mit erhöhter Brandgefahr sind Räume, in denen auf Grund ihrer Nutzung ein beträchtliches Risiko der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes besteht (zum Beispiel Lagerräume für Chemikalien, Farben, brennbare Flüssigkeiten). Das bloße Aufstellen von Kopiergeräten und Ähnlichem begründet diese Eigenschaft nicht.“ [05]
Im Kommentar zur Landesbauordnung NRW [06] führen Gädtke et al. aus:
„Allein die Tatsache, dass ein Bereich unterschiedlich – auch von den Brandlasten her – genutzt wird oder mehreren Nutzern zur Verfügung steht, bedingt noch nicht das Erfordernis einer brandschutztechnischen Abtrennung.“ [06]
Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen teilte dem Autor hinsichtlich einer Anfrage im Jahr 2006 [07] mit:
„Ich teile Ihre Auffassung, dass bei dem in Ihrem o. a. Schreiben angeführten Bauvorhaben […] keine Trennwände für die zwei Abstellräume auf der Rechtsgrundlage des § 30 BauO NRW erforderlich werden. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW sind Trennwände herzustellen u. a. zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. Anders genutzte Räume sind solche, die nicht zur Nutzungseinheit gehören. Dies ist hier nicht der Fall.“ [07]
Hinsichtlich einer Anfrage an die Oberste Bauaufsicht des Freistaats Bayern [08] wurde ausgeführt:
„Fachräume für Biologie und Physik, Werkräume (auch für Holz) und EDV-Räume an einer Schule zählen nach unserer Auffassung nicht zu den Räumen mit erhöhter Brandgefahr […]. Räume mit erhöhter Brandgefahr in diesem Sinne sind in erster Linie Betriebs- oder Lagerräume, in denen mit leicht entzündlichen Stoffen umgegangen wird, und/oder Lagerräume, in denen solche Stoffe in einer Menge gelagert werden, die das übliche Maß deutlich übersteigt.“ [08]
Unnötige Kosten infolge fehlerhafter Einstufung
Viele Ersteller von Brandschutznachweisen oder prüfende Instanzen klassifizieren häufig Kopier-, Putzmittel-, Technik- oder Lagerräume als Räume mit erhöhter Brandgefahr. Diese kleinzellige Unterteilung ist nicht aus dem Gesetzestext herzuleiten.
Die damit geforderten brandschutztechnischen Abtrennungen führen zu erheblichen Kostensteigerungen, da Lüftungsleitungen mit wartungspflichtigen Brandschutzklappen ausgestattet, Leitungsdurchdringungen fachgerecht abgeschottet werden müssen und Feuerschutzabschlüsse, ggf. mit Feststellanlagen, einzubauen sind. Im Extremfall können die fehlerbehaftete Einstufung und die daraus folgende feuerbeständige Abtrennung zu einer Hochstufung der gesamten Tragkonstruktion führen, z. B. von feuerhemmend auf feuerbeständig. Vor diesem Hintergrund muss die Einstufung als Raum mit erhöhter Brandgefahr mit entsprechender Umsicht erfolgen.
Im Einzelfall können an besondere Räume erhöhte brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden. Bei diesen Räumen handelt es sich jedoch nicht unbedingt um Räume mit erhöhter Brandgefahr im Sinne der MBO. Dies kann z. B. für Hausanschluss-, Abstell-, Putzmittel-, Server- und Kopierräume, Werkstätten, Magazine oder Küchen gelten.
Teilweise werden Anforderungen für derartige Räume in den einschlägigen Sonderbauvorschriften – z. B. Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) [9], Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) [10], Muster-Garagen- und -Stellplatzverordnung (M-GarVO) [11], Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) [12], Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) [13] – verbindlich definiert. Soweit dort keine Anforderungen gestellt werden, müssen diese ggf. im Einzelfall festgelegt werden. Rechtsgrundlage ist dann allerdings nicht § 29 Abs. 2 MBO, sondern § 51 MBO, der für Sonderbauten besondere Anforderungen über die MBO hinaus vorsehen kann [1].
Räume mit gehobener Brandgefahr versus Räume mit erhöhter Brandgefahr
Ein interessanter Ansatz findet sich in der aktuellen Fassung der nordrhein-westfälischen Schulbaurichtlinie [14]. Dort werden Räume mit gehobener Brandgefahr beschrieben. Diese Räume müssen über Trennwände verfügen, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben. Die Schulbaurichtlinie Nordrhein-Westfalen definiert derartige Räume dahin gehend, dass diese im Vergleich zu Lern- und Unterrichtsräumen ein höheres Risiko der Brandentstehung oder Brandausbreitung aufweisen. In diesem Zuge werden beispielsweise Räume zum Brennen von Ton oder Räume, in denen Chemikalien gelagert oder vorbereitet werden und die kein Gefahrstofflager sind, aufgeführt. In der Vorschrift wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derartige Räume keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr sind [14].
Auch wenn sich diese Definition von Räumen mit gehobener Brandgefahr ausschließlich auf Schulgebäude bezieht und die damit einhergehenden Brandschutzanforderungen in Fachkreisen nicht unumstritten sind, bietet eine Differenzierung zwischen Räumen mit gehobener Brandgefahr und solchen mit einer erhöhten Brandgefahr einen interessanten Ansatz für eine schutzzielbezogene Einstufung.
Räume mit erhöhter Brandgefahr als Sonderbauten?
„[…] bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist , [… sind gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 19 MBO als Sonderbauten einzustufen].“ [1] Daraus resultiert, dass mit der Einstufung als Raum mit erhöhter Brandgefahr u. U. gleichfalls eine Einstufung als Sonderbau einhergehen kann. Dies hat entsprechende Auswirkungen, z. B. auf das Genehmigungsverfahren.
Da der Begriff der erhöhten Brandgefahr nicht an einen besonderen Gebäudetyp gebunden ist, müsste bei einer strengen Auslegung des Begriffs jeder Lagerkeller eines Wohngebäudes oder jeder Technikraum eines Bürogebäudes zum Sonderbau deklariert werden. Das würde die Systematik der MBO vollständig untergraben.
Ein Beispiel: Die rechnerische Brandlast in einem üblichen Kinderzimmer liegt i. d. R. um ein Vielfaches über der eines Server- oder eines Kopierraums (s. Abbildung 3). Sicher ist nicht beabsichtigt, dass jede Werkstatt, jeder Müllraum oder gar ein nicht aufgeräumtes Kinderzimmer zur Einstufung eines Gebäudes als Sonderbau führt.
In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass nicht zwingend die Einstufung als Räume mit erhöhter Brandgefahr zur Einstufung als Sonderbau führen muss. Folgerichtig erläutern die Vertreter der ARGEBAU in den Auslegungshilfen zur MBO:
„Eine Sonderbaueigenschaft besteht nicht, wenn sich die Explosions- oder Brandgefahr in dem Rahmen bewegt, der mit der Nutzung von Regelbauten üblicherweise verbunden ist. Durch das Lagern von Brennstoffen, wie Heizöl, Flüssiggas, Pellets, und von Kraftstoffen in den zum örtlichen Verbrauch erforderlichen Mengen wird ein Gebäude nicht zum Sonderbau. […] Weitere Voraussetzung für die Bejahung der Sonderbaueigenschaft ist, dass einer gegebenenfalls bestehenden Explosions- oder Brandgefahr mit Mitteln des Bauordnungsrechts begegnet werden kann und muss. Das wäre dann nicht der Fall, wenn der Umgang mit diesen Gefahren bereits fachgesetzlich abschließend geregelt ist und in einem (parallelen) fachgesetzlichen Anlagenzulassungsverfahren geprüft wird.“ [2]
Die Brandschutzanforderungen für baurechtlich nicht geregelte besondere Räume sollten auch keinesfalls über denen für geregelte Räume liegen. Wenn z. B. Feuerstätten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW gemäß § 5 Muster-Feuerungsverordnung [15] lediglich dichte Umfassungswände benötigen, dann ist eine brandschutztechnische Abtrennung von Kopier- oder Serverräumen als unverhältnismäßig anzusehen.
Gemäß Punkt 3.2.2 Muster-Leitungsanlagenrichtlinie [16] ist für elektrische Verteileinrichtungen in notwendigen Fluren lediglich eine Abtrennung durch nichtbrennbare Baustoffe mit geschlossenen Oberflächen erforderlich. Wenn innerhalb notwendiger Flure eine Abtrennung aus nichtbrennbaren Baustoffen genügt, ist eine brandschutztechnische Abtrennung eines eigenen Raums für die Elektrounterverteilung keinesfalls gerechtfertigt.
Fazit: Einstufung von Räumen mit erhöhter Brandgefahr
Der Einstufung als Raum mit erhöhter Brandgefahr muss eine eingehende und objektive Bewertung
- der Brandlasten,
- der Zündquellen,
- der Nutzung,
- des konkreten Brandrisikos,
- der zu erwartenden Brandausbreitungsgeschwindigkeiten und
- der Schadenauswirkungen
vorangehen. Pauschale Einstufungen aufgrund der Raumgröße, der Nutzung oder der Raumbezeichnung in den Antragsunterlagen sind ungeeignet, um eine schutzzielbezogene Konzeptionierung vorzunehmen.
Wünschenswert wären entsprechende bundeseinheitliche Schadenstatistiken, die eine Klärung herbeiführen und eine objektive Bewertung erleichtern könnten.
Quellen
[1] Musterbauordnung – MBO, Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22/23. September 2022
[2] Bauministerkonferenz: Was sind bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist und die daher nach § 2 Abs. 4 Nr. 19 MBO Sonderbauten sind? www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=24160&o=759O986O991O7463O23576O24160. Abgerufen: 30.10.2023
[3] Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen: Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 2. Dezember 2016 – Erläuterungen. Stand: 4. April 2018
[4] Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen: Entwurf für eine Verwaltungsvorschriftzur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (VV BauO Nordrhein-Westfalen). Stand: 10. Januar 2022
[5] Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO) vom 18. Februar 2009 (ABl./09, [Nr. 10], S. 459)
[6] Gädtke, H.; Johlen, M.; Wenzel, G.; Hanne, W.; Kaiser, K.-O.; Koch, S.; Plum, A.: BauO NRW Kommentar. 13. Auflage. Werner Verlag. Köln 2019
[7] Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Schreiben des Herrn Jost Rübel vom 16. Januar 2006. Betreff: Erfordernis von Trennwänden (Az.: II A 4 R –100/30). 2006
[8] Bayerisches Staatsministerium des Innern: Schreiben des Herrn Andreas Bell vom 25. Mai 2012. Betreff: Vollzug der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Räume mit erhöhter Brandgefahr (Az.: IIB7-4112.420-009/12). 2012
[9] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung – MVKVO), Fassung September 1995, geändert gemäß den Empfehlungen der Fachkommission Bauaufsicht vom Dezember 1995 (206. Sitzung, TOP 2), Dezember 1996 (211. Sitzung, TOP 23.2) und Dezember 1999 (225. Sitzung, TOP 13), zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014
[10] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung –MVStättVO), Fassung Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014
[11] Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Muster-Garagen- und -Stellplatzverordnung– M-GarVO), Fassung 14. Juli 2022
[12] Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung –MBeVO), Fassung Dezember 2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014
[13] Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR), Fassung April 2008
[14] Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbaurichtlinie – SchulbauR), Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung – 615 – 670. 17. November 2020. Veröffentlicht im Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2020 Nr. 35 vom 10.12.2020, Seite 821 bis 840
[15] Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), Stand: September 2007, geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 28. Januar 2016 und 27. September 2017
[16] Muster-Leitungsanlagenrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR), Fassung 10. Februar 2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3. September 2020
Der Artikel ist in Ausgabe 6.2023 des FeuerTrutz Magazins (Dezember 2023) erschienen.