Quelle: FeuerTrutz Network
Hier können Sie alle Bauordnungen der Bundesländer / Landesbauordnungen (LBO) sowie die Musterbauordnung (MBO) kostenlos herunterladen. Die Dokumente liegen im pdf-Format vor und werden regelmäßig aktualisiert.
Landesbauordnungen/Bauordnungen der Bundesländer zum Download
zuletzt aktualisiert: Januar 2024
(der Stand der Datei ist auf der ersten Seite in den jeweiligen pdfs angegeben)
Alle Landesbauordnungen/Bauordnungen der Bundesländer liegen als pdf vor.
Musterbauordnung (8,32 MB – PDF)
Landesbauordnung Baden-Württemberg (1,35 MB – PDF)
Landesbauordnung Bayern (2,87 MB – PDF)
Landesbauordnung Berlin (2,67 MB – PDF)
Landesbauordnung Brandenburg (2,45 MB – PDF)
Landesbauordnung Bremen (1,07 MB – PDF)
Landesbauordnung Hamburg (4,89 MB – PDF)
Landesbauordnung Hessen (2,25 MB – PDF)
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (439,29 KB – PDF)
Landesbauordnung Niedersachsen (1,64 MB – PDF)
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (3,29 MB – PDF)
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (1,01 MB – PDF)
Landesbauordnung Saarland (1,48 MB – PDF)
Landesbauordnung Sachsen (1,01 MB – PDF)
Landesbauordnung Sachsen-Anhalt (1,98 MB – PDF)
Landesbauordnung Schleswig-Holstein (7,26 MB – PDF)
Landesbauordnung Thüringen (1,88 MB – PDF)
Allgemeine Informationen zu Landesbauordnungen in Deutschland
Die Landesbauordnungen (LBOs) haben den Status von Landesgesetzen und basieren weitgehend auf der Musterbauordnung (MBO). Die einzelnen Bundesländer haben dabei die Mustervorlagen geändert oder ergänzt und so den Gesetzestext ihren individuellen Vorstellungen angepasst.
Außerdem erfolgten – ebenfalls nach unterschiedlichen Kriterien – teilweise Ergänzungen in Form von Durchführungs- bzw. Verwaltungsvorschriften oder Vollzugsbekanntmachungen.
Die einzelnen Landesbauordnungen haben so zwar etwa den gleichen Aufbau und dieselbe Gliederung, können stellenweise jedoch untereinander erhebliche Differenzen aufweisen.
Geltungsbereich der Landesbauordnungen
Die Landesbauordnungen gelten für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Sie gelten auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die durch die Bauordnungen selber oder durch Vorschriften, die aufgrund der Bauordnungen erlassen wurden, Anforderungen gestellt werden.
Unter bauliche Anlagen versteht der Gesetzgeber hier: mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Hierzu gehören ausdrücklich auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Sport- und Spielflächen, Camping-, Wochenend- und Zeltplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Gerüste sowie Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
Andere Anlagen sind demnach Anlagen und Einrichtungen, die keine baulichen Anlagen sind. Die Landesbauordnungen gelten darüber hinaus nicht für
- Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
- Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
- Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
- Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
- Kräne und Krananlagen.
Der räumliche Geltungsbereich der einzelnen Landesbauordnungen (LBOs) ist jeweils auf die Gebiete der entsprechenden Bundesländer begrenzt.