Gebäude werden in Deutschland nach der Musterbauordnung (MBO) und den Bauordnungen der Bundesländer (Landesbauordnungen – LBO) in fünf verschiedene Gebäudeklassen eingeteilt. (Quelle: Charles Deluvio on Unsplash)
In der Musterbauordnung (MBO) und den Bauordnungen der Bundesländer (Landesbauordnungen – LBO) werden Gebäude in fünf verschiedene Gebäudeklassen eingeteilt. Der Beitrag erläutert die Definition der Gebäudeklassen 1-5 nach MBO. Außerdem erhalten Sie als Download eine Übersicht zu abweichenden Definitionen nach den Landesbauordnungen.
Die Einordnung eines Bauvorhabens ist für die Planung, die Errichtung und den Betrieb, aber auch für die Baugenehmigung durch die Behörden, ein sehr wichtiger Faktor.
Wie werden die Gebäudeklassen bestimmt?
In welche Gebäudeklasse ein Gebäude eingeordnet wird, hängt von der Gebäudestellung (freistehend oder nicht), Höhe des Gebäudes, Größe der Nutzungseinheiten (Brutto-Grundflächen) und Anzahl der Nutzungseinheiten ab.
Je höher die Gebäudeklasse, desto höher fallen die Anforderungen an den Brandschutz aus. Das kann sich u.a. auf die Forderung beziehen, Baustoffe mit einem Mindest-Feuerwiderstand zu verwenden.
In der Musterbauordnung (MBO) § 2 (3) sind fünf Gebäudeklassen definiert. Die für die Bundesländer geltenden Gebäudeklassen sind in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt. Die einzelnen Länder dürfen jedoch bei der Ausgestaltung ihrer LBO von der MBO abweichen.
Kostenloser Download
Eine Übersicht zu den Abweichungen in den Landesbauordnungen von der Definition der Gebäudeklassen der MBO finden Sie als Download zu diesem Artikel.
Gebäudeklassen der MBO
Die Musterbauordnung (Fassung November 2002) und die meisten Bundesländer teilen die Gebäude wie folgt in fünf Gebäudeklassen:
Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Als Höhe gilt laut MBO die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Bei den Nutzungseinheiten ist als Grundfläche von der Brutto-Grundfläche auszugehen, bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
Die Einstufung der Gebäudeklassen ist nutzungsneutral (Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft). Selbstständige unterirdische Gebäude werden der Gebäudeklasse 5 zugeschlagen.
Sonderbauten
Neben diesen fünf Gebäudeklassen gibt es in § 2 (4) MBO Kriterien, nach denen Gebäude zusätzlich als Sonderbauten eingestuft werden. Dies sind „Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung“, z.B. Hochhäuser, Krankenhäuser, Hotels, Schulen usw.
Für Sonderbauten gelten i.d.R. eigene Sonderbauverordnungen der Länder, in denen spezifische (Brandschutz-)Anforderungen festgelegt sind. Die Einstufung in eine bestimmte Gebäudeklasse sowie als Sonderbau erfolgt jedoch völlig unabhängig voneinander.
Quellen:
- Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22./23.09.2022
- Lutz Battran: Einführung in den vorbeugenden Brandschutz (FeuerTrutz Network GmbH, Köln 2021)