Löschsprays sind im privaten Bereich sehr verbreitet. Der Beitrag erläutert u. a., unter welchen Voraussetzungen sie in Betrieben eingesetzt werden können und welche Vor- und Nachteile ihr Einsatz in Bezug auf Wartung, Entsorgung und Nachhaltigkeit haben kann.
Es gibt zwei zentrale Regelwerke, die sich mit der Ausstattung einer Arbeitsstätte mit Feuerlöscheinrichtungen beschäftigen: zum einen die DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“ [1] und zum anderen die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ [2]. Weitere Vorgaben können sich aus dem Bauordnungsrecht der Bundesländer im Rahmen eines vorliegenden Brandschutzkonzepts oder Bedingungen der Versicherungen ergeben. Diese werden in diesem Text allerdings nicht weiter vertieft.
Sowohl die DGUV als auch die ASR unterscheiden zwischen „normaler“ und „erhöhter“ Brandgefährdung. Die Zahl der benötigten Löschmitteleinheiten (LE) berechnet sich nach den jeweiligen Bereichsgrößen/Brandabschnitten. Diese gelten sowohl für tragbare und/oder fahrbare Feuerlöscher und Wandhydranten als auch für weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (DGUV Information 205-001 Kapitel 8.4, ASR A2.2 Kapitel 3.6).
Welche Neuerungen können sich durch Löschsprays ergeben?
Für die Zuweisung, welches Löschmittel wie viele LE hat, müssen die Feuerlöscheinrichtungen anhand von Prüfobjekten ihre Kapazitäten darlegen.
Im Beispiel der Brandklasse A (für feste, brennbare Stoffe) müssen die Feuerlöscher ein Prüfobjekt aus aufeinander gestapelten Hölzern mit einer bestimmten Dicke, einer bestimmten Länge, einer bestimmten Höhe und einer bestimmten Aufbaulänge nach Inbrandsetzen ablöschen können. Die Mindestklassifizierung zur Erreichung von 2 LE bei der Brandklassen A beträgt 8A, was einem Prüfobjekt mit einer Aufbaulänge von 8 cm oder 0,8 m entspricht.
Bei der Brandklasse B (flüssig/flüssig werdende, brennbare Stoffe) muss eine brennbare Flüssigkeit in einer Wanne von 34 Litern nach Inbrandsetzen abgelöscht werden können.
In den vergangenen Jahren brachten immer mehr Hersteller von Löschmitteln Löschspraydosen auf den europäischen Markt, die für den Heim- und Privatgebrauch gedacht sind. In der entsprechenden Norm wird darauf hingewiesen, dass das Löschspray nicht als Ersatz für tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3 [3] angesehen werden kann, sondern lediglich für den häuslichen Gebrauch Verwendung finden soll. Die für eine gewerbliche Nutzung notwendigen Mindest-Löschmitteleinheiten konnten zu Beginn nicht erreicht werden, weshalb Löschsprays nicht für den gewerblichen Bereich gedacht und zugelassen waren. Die vorzuhaltenden Löschmittel in einem Betrieb müssen eine Mindest-Löschmitteleinheit von 2 LE pro Löschmittel vorweisen, um in die Berechnung einfließen zu können. Da die Löschspraydosen mit weniger als 2 l oder kg Löschmittel gefüllt sind, konnten ihnen auch nicht die mindestens 2 LE zugeordnet und angerechnet werden.
In der DIN EN 16856 [4] ist das Volumen für einen Einwegbehälter auf max. 1 l Inhalt und die maximale Löschmittelmenge technisch auf 0,7 l begrenzt, was nicht den erforderlichen 2 LE entspricht, um dieses Löschmittel in die Grundausstattung einzuberechnen. Inzwischen gibt es jedoch Löschsprays mit einem Inhalt von weniger als 1 l, die die Erfordernisse zur Klassifizierung gemäß den Versuchsaufbauten 8A bzw. 34B und somit 2 LE erfüllen.
Können Löschsprays als Grundausstattung angerechnet werden?
Gemäß der DGUV Information 205-001 und der ASR A2.2 muss die erforderliche Zahl der anrechenbaren LE im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung niedergeschrieben werden. Bei einer normalen Brandgefährdung können die Löschsprays, die 2 LE als Anforderung erfüllen, mit in die Grundausstattung integriert werden. Dazu hat der Ausschuss für Arbeitsstätten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine schriftliche Empfehlung verfasst [6]. Danach kann ein Unternehmen von den vorgegebenen Maßnahmen der ASR A2.2 abweichen, wenn bei der Festlegung derselbe der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt und mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.
Seit September 2022 werden Feuerlöschsprays offiziell gemäß der ASR A2.2 den Feuerlöscheinrichtungen zugeordnet. In der Gefährdungsbeurteilung müssen dafür jedoch zahlreiche Aspekte bezüglich der ASR A2.2 berücksichtigt werden, was ein enormes Haftungspotenzial für die Betriebsverantwortlichen bedeutet. Eine Anrechnung darf grundsätzlich nicht erfolgen, wenn 2 LE unterschritten werden. Aus diesem Grund ist aber eine Kategorisierung der 8A und/oder 34B erforderlich. Ein gängiger 6-l-Feuerlöscher erfüllt 12 LE; dies entspricht sechs Löschsprays à 2 LE.
Die Vor- und Nachteile eines Löschsprays
Ein Löschspray ist einerseits einfach zu handhaben, es kann wie eine „Spraydose“ verwendet werden. Andererseits ist der Wirkungsgrad deutlich geringer als bei einem tragbaren Feuerlöscher. Gemäß ASR A2.2 werden für die Grundausstattung bei einer normalen Brandgefährdung Feuerlöscheinrichtungen vorgesehen, die mindestens über 6 LE verfügen. Konkreter könnte dies bedeuten, dass bei einer Grundfläche von 400 m2 mindestens ein tragbarer Feuerlöscher mit 6 LE vorgehalten und die restlichen zwölf LE durch sechs Feuerlöschsprays à 2 LE erfüllt werden müssen.
Sofern sich eine betriebsverantwortliche Person nach den anerkannten technischen Regelwerken richtet, kann sie davon ausgehen, dass in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der ASV eingehalten werden. Dies ist die sog. Vermutungswirkung. Die ASTA-Empfehlung hingegen entfaltet keine Vermutungswirkung!
Die Anschaffungskosten für herkömmliche tragbare Feuerlöscher sind deutlich günstiger – auf z. B. 12 LE gerechnet –, als dies bei Löschsprays der Fall ist. Tragbare Feuerlöscher müssen und können alle zwei Jahre gewartet und von einer Fachfirma wieder befüllt werden. So können die Druckbehälter bis zu 25 Jahre im Einsatz sein. Löschspraydosen dagegen können weder geprüft noch gewartet werden und haben eine maximale Lebensdauer von 39 Monaten.
Auch die errechnete und in Versuchen belegte Löschleistung ist bei Löschsprays mit 2 LE geringer, weshalb der Abstand der installierten Löscheinrichtungen von 20 m auf 10 m reduziert werden muss. Gleichzeitig muss die Zahl der zu schulenden Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöschgeräten verdoppelt werden.
Weitere Anforderungen können diesbezüglich erforderlich werden und müssen in der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. So kann etwa Abwesenheit der Beschäftigten in den Bereichen aufgrund mobilen Arbeitens dazu führen, dass niemand da ist, der das Löschspray einsetzen kann. Tragbare Feuerlöscher sind derzeit mit der Kennzeichnung F001 nach DIN EN ISO 7010 kenntlich zu machen. Für Löschsprays gibt es keine gesonderte Kennzeichnung. Eine Alternative zu Löschsprays sind tragbare Feuerlöscher, die ein Fassungsvermögen von 3 l haben und jeweils 6 LE abdecken. Bei ihnen ist ein einfaches Handling aufgrund des geringen Gewichts gewährleistet, und die Anrechnung auf die Grundausstattung ist gegeben.
Auch im Hinblick auf Preis-Leistungs-Verhältnis (Wartung, Befüllung, Aussonderung), Umweltaspekte und Nachhaltigkeit sind tragbare Feuerlöscher vorteilhafter als Löschsprays.
Im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung müssen die jeweiligen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzumgebungen genau betrachtet und von Betriebsverantwortlichen konkret dargelegt werden, um bei einer ausschließlich normalen Brandgefährdung das Einsetzen von Löschsprays zu ermöglichen.
Entstehungsbrände erreichen bereits nach kurzer Zeit ein großes Ausmaß an Rauchgasentwicklung, enorme Wärme und Intensität. Auch mit mehreren gleichzeitig eingesetzten Löschsprays kann aufgrund der geringeren Löschleistung im Verhältnis zu einem Feuerlöscher nicht sichergestellt werden, dass ein Brand erfolgreich gelöscht werden kann.
Fazit
Bei erhöhter Brandgefährdung ist die Anrechnung von Löschsprays gemäß DIN EN 16856 auf die erforderliche Zahl der Löschmitteleinheiten generell nicht möglich. Sie können dennoch in einzelnen Bereichen (z. B. Büroräumlichkeiten) zusätzlich einen nützlichen Dienst bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden leisten.
Bei der normalen Brandgefährdung lassen sie sich, nach ausführlicher Gefährdungsbeurteilung durch die Betriebsverantwortlichen, auf die Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen gemäß ASR A2.2 anrechnen. Explizit muss darauf geachtet werden, dass die Löschmittelausstoßrate geringer ist als bei einem herkömmlichen tragbaren Feuerlöscher. Weiter ist das Preis-Leistungs-Verhältnis in Bezug auf die Wartung, Befüllung, fachgerechte Entsorgung zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass auch Umweltaspekte sowie das Thema Nachhaltigkeit berücksichtigt werden müssen.
Auch bei einer normalen Brandgefährdung spricht nichts gegen einen zusätzlichen Einsatz , da die Löschsprays als Spraydose für jede Person selbsterklärend sind und die Hemmschwelle zur Verwendung eines Löschmittels für Entstehungsbrände minimiert wird. Gerade in Verwaltungsgebäuden mit einer Vielzahl an Büros kann das Vorhalten von Löschsprays zielführend für die Bekämpfung von Entstehungsbränden sein.
Die Entscheidung für oder gegen Löschsprays steht und fällt mit der zugehörigen Gefährdungsbeurteilung in Abhängigkeit von der Brandgefährdung, der Arbeitsplatzumgebung sowie der Akzeptanz der sie einsetzenden Beschäftigten. Eine prinzipielle Kompensation herkömmlicher tragbarer Feuerlöscher entsprechend der DIN EN 3 ist nicht zu empfehlen.
Quellen
[1] DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutzin der Praxis“
[2] ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
[3] DIN EN 3-7:2007-10 Tragbare Feuerlöscher – Teil 7:Eigenschaften,Leistungsanforderungen und Prüfungen
[4] DIN EN 16856:2020-06 Feuerlöschsprays
[5] DIN EN ISO 7010:2020-07 Graphische Symbole –Sicherheitsfarbenund Sicherheitszeichen –Registrierte Sicherheitszeichen (ISO 7010:2019)
[6] Ausschuss für Arbeitsstätten des Bundesministeriumsfür Arbeit und Soziales vom 12.09.2022