Welche Aufgaben obliegen der Fachkraft für Arbeitssicherheit, welche dem Brandschutzbeauftragten? Der Beitrag gibt einen knappen Überblick. (Quelle: RM Rudolf Müller Medien GmbH & Co. KG)
Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten Unternehmer gemäß Arbeitsschutzgesetz sowie Arbeitssicherheitsgesetz in Fragen des Arbeitsschutzes. Auf der Grundlage der Arbeitsstättenregeln schließt dies auch Themen des betrieblich organisatorischen Brandschutzes mit ein. Daher stellt sich die Frage nach der konkreten Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und denen des bzw. der Brandschutzbeauftragten.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist verantwortlich für die Beratung des Unternehmers in Fragen des betrieblichen organisatorischen Brandschutzes. Das bezieht sich unter anderem auf die Umsetzung der Arbeitsstättenregeln ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“. Dabei geht es thematisch im Wesentlichen um
- Haupt- und Nebenfluchtwege,
- Fluchtwegkennzeichnungen,
- Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung,
- Notwendigkeit und Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne,
- Evakuierungsübungen,
- Berechnung der Löschmitteleinheiten und Ausstattung mit Feuerlöschern,
- Brandschutzordnung,
- Unterweisungen im Brandschutz und
- Brandschutzhelfer.
In der Praxis spiegeln sich diese Themenfelder z. B. im Rahmen von Arbeitsschutzbegehungen bzw. Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG §§ 5, 6 wider. Dabei wird auf Mängel im Brandschutz (z. B. fehlender oder nicht regelkonform beschaffener Notausgang) hingewiesen und dem Unternehmer werden Maßnahmen zur Beseitigung vorgeschlagen.
Um die oben genannten Aufgaben erfüllen zu können, benötigt die Sifa entsprechendes Fachwissen. Dabei werden die Aspekte im Grundsatz aus Sicht des Arbeitsschutzrechts und nicht aus Sicht des Baurechts betrachtet und bewertet. Inwieweit die Fachkraft für Arbeitssicherheit die genannten Themenfelder im Detail bearbeiten kann, ist einerseits von der Qualifizierung im Brandschutz und ihrer Erfahrung und andererseits von der Organisationsstruktur im Unternehmen abhängig. Bei bestimmten Gebäuden (oftmals bei Sonderbauten) ist ein Brandschutzbeauftragter notwendig und verpflichtend zu bestellen. Bei diesem Konstrukt sind die Aufgaben rund um den Brandschutz idealerweise zwischen den beiden Stabsstellen inhaltlich voneinander abzugrenzen.
Allerdings besteht für viele Gebäude und somit für die Unternehmen keine verbindliche Verpflichtung, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. In diesen Fällen übernimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit diese Aufgaben, soweit fachlich möglich. Eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 kann z. B. nur eine fachkundige Person gemäß der DIN erstellen. Vor diesem Hintergrund kann es notwendig sein, bei derartigen Aufgaben doch einen Brandschutzbeauftragten als fachkundige Person einzubinden. Diese Vorgehensweise unterstreicht auch die DGUV Information 205-003. Darin wird auch dargelegt, dass die Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzordnung obligatorische Aufgabe des Brandschutzbeauftragten ist.
Beratungsaufgaben des Brandschutzbeauftragten im Vergleich
Der Brandschutzbeauftragte berät den Unternehmer im Grundsatz sowohl aus Sicht des Baurechts als auch aus Arbeitsschutzperspektive. Die Beratung umfasst die baurechtlichen Vorschriften (u. a. die jeweilige Landesbauordnung, weitere baurechtliche Vorschriften in Bezug auf den Brandschutz) stets im Abgleich mit den Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes (z. B. ArbSchG, ArbStättV, ASR A2.3, ASR A2.2), die den Brandschutz betreffen.
Aufgaben des Brandschutzbeauftragten können Beratungsleistungen aus folgenden Themenfeldern (vgl. DGUV Information 205-003 Nr. 3) umfassen:
- Bauliche, technische sowie organisatorische Maßnahmen den Brandschutz betreffend (z. B. Neu-/Umbauten, Nutzungsänderungen)
- Beurteilung von Brandgefährdungen
- Brandschutzordnung
- Umsetzung des Brandschutzkonzepts
- Kommunikation mit Behörden (Bauaufsicht), Feuerwehren, Sachversicherungen
- Flucht- und Rettungswege
- Brandschutzkennzeichnungen
- Feuerlöscheinrichtungen und Löschmittel
- Evakuierungsübungen
- Unterweisungen/Betriebsanweisungen im Brandschutz
- Aus-/Fortbildung von Personal mit Brandschutzaufgaben (z. B. Brandschutzhelfer)
- Prüfung/Wartung brandschutztechnischer Einrichtungen
Bei der Unterstützung des Unternehmers ist es besonders wichtig, stets die Regelwerke des Bau- sowie des Arbeitsschutzrechts zu berücksichtigen, da beide Rechtsgebiete eigenständig zu betrachten sind. Dabei sind die jeweils „strengeren“ Vorgaben umzusetzen. Ein Beispiel aus der Praxis ist die Beurteilung der Fluchtweglängen bei Sonderbauten (Industriebau). So sind die maximal zulässigen Rettungsweglängen nach der Industriebaurichtlinie unter bestimmten Bedingungen größer ausgelegt als nach der technischen Regel ASR A2.3. Im konkreten Fall ist die Anwendung der Vorgaben aus dem Baurecht in der ASR A2.3 abschließend geregelt.
Fazit
Der Unternehmer trägt die Verantwortung sowohl für den Brand- als auch für den Arbeitsschutz. Da er selbst i. d. R. nicht über die fachlichen Kenntnisse verfügt, bestellt er eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und, falls verpflichtend, einen Brandschutzbeauftragten als beratende Stabsstellen. Dabei sollten die Aufgaben z. B. im Rahmen der Bestellung schriftlich festgelegt und somit auch voneinander abgegrenzt werden. Dabei werden die Kompetenzen der jeweiligen Stellen berücksichtigt. Gleichzeitig schafft dies Klarheit in Bezug auf die Zuständigkeiten. Eine trennscharfe Abgrenzung ergibt sich aus den oben genannten Regelwerken nämlich nicht bei jeder Fragestellung.
Quellen
[1] Arbeitsschutzgesetz, Stand 31.05.2023
[2] Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, Stand Mai 2018
[3] Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3, Stand März 2022
[4] Industriebaurichtlinie NRW, Stand 04.02.2015
[5] Landesbauordnung NRW 2018, Stand 17.04.2024
[6] DGUV Information 205-003, Stand Dezember 2020
[7] DGUV Information 205-001, Stand Dezember 2020
[8] Arbeitsstättenverordnung, Stand 12.08.2024
[9] DIN 14096, Beuth Verlag GmbH, Stand Mai 2014
[10] Arbeitssicherheitsgesetz, Stand 20.04.2013
Der Beitrag ist in Ausgabe 3.2024 des FeuerTrutz Magazins (Juni 2024) erschienen.
Autor
M.Eng. Sebastian Schönen
Spartenleiter Technik der B·A·D GmbH; zertifizierter Sachverständiger für vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz gem. DIN EN ISO/IEC 17024; Sicherheits- u. Brandschutzingenieur